Aktuell sind die Entwürfe für ein „Impffinanzierungs-“ und ein „Covid-19-Überführungsgesetz“ in Begutachtung. Dazu kann und sollte jeder bis 3.Mai 2023 eine Stellungnahme abgeben. Wie schon an anderer Stelle erwähnt, ist es wichtig, diese nicht einfach von anderer Seite zu übernehmen, sondern sie – wenn auch nur leicht – verändert über den Parlamentsserver hochzuladen. Dabei genügt es, ein Wort oder ein Satzzeichen zu ändern, damit die KI, die die Stellungnahmen scannt, diese wirklich zählt. Bis heute 18.4.23, wurden etwas mehr als 600 Stellungnahmen abgegeben.
Nun zu den Gründen, Zielen und konkreten Inhalten:
„Mit Ablauf des der mit 30. Juni 2023 befristeten COVID-19-spezifischen Sonderbestimmungen soll SARS-CoV-2 aus der Verordnung der anzeigepflichtigen Krankheiten und dadurch aus dem Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes gestrichen werden. COVID-19 soll rechtlich wie alle nicht-anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten behandelt werden und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt werden. Es soll ein neuer rechtlicher Rahmen für die Bereiche Testen, Impfen und Arzneimittel für SARS-CoV-2 geschaffen werden. Außerdem sind in bestimmten Bereichen Übergangsbestimmungen erforderlich. Mit dem COVID-19- Impffinanzierungsgesetz sollen die Länder weiter bei der Abwicklung der Corona-Schutzimpfung durch Zweckzuschüsse unterstützt werden.“ So die Kurzinformation des Gesundheitsministeriums zu den Hauptgesichtspunkten des Entwurfs, mit dem gleichzeitig das Epidemiegesetz 1950, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Psychotherapiegesetz und das Sanitätergesetz geändert werden.
Damit sollen bekannte Covid-19-Maßnahmen nach Auslaufen der anlassbezogenen Gesetzgebung bzw. der daraus resultierenden Verordnungen ins Dauerrecht übernommen werden.
In seiner Stellungnahme geht RA Mag. Gerold Beneder auf die wichtigsten Kritikpunkte ein:
Von den aufgrund von SARS-CoV-2 im § 24 des Epidemiegesetzes eingeführten Absätzen wird nur einer aufgehoben, vier weitere bleiben bestehen. Damit behalten die Auflagen bzw. die Untersagung, ein Gebiet zu betreten, das Erbringen von Nachweisen, dass man nur eine geringe epidemiologische Gefahr darstellt (1-3G) und die Verpflichtung, einen Mund-Nasenschutz (FFP2-Maske) zu tragen auf Dauer ihre Gültigkeit.
Ebenso werden Verwaltungsstrafverfahren wegen Vergehen aus dem C19-Maßnahmengesetz auch nach dem 30.6.23 weiter abgewickelt werden, es erfolgt keine Einstellung dieser Verfahren, ebenso wird in keiner Weise auf eine Rückerstattung zu Unrecht ausgesprochener Verwaltungsstrafen – weil die entsprechende Verordnung nachträglich vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde – eingegangen.
Die Bürgerinitiative „Unser Österreich“ hat sich dazu wie folgt geäußert und schließt ihre Stellungnahme mit den Worten:
„Der von Ihnen vorgelegte Gesetzesentwurf ist eine weitere Einschränkung von StGG Artikel 4 und widerspricht dem liberalen und demokratischen Prinzip unserer Rechtsordnung. Es handelt sich daher um eine Gesamtänderung der B-VG. Dieser Gesetzesentwurf ist daher gemäß B-VG Artikel 44(3) einer Volksabstimmung zu unterziehen“.
Ihre Stellungnahmen zu den Gesetzesentwürfen, die Sie hier bis 3.5.23 abgeben können, sollten sich also auf diese wesentlichen Punkte beziehen.