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Für Freiheit, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit

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Das neue Bundes-Krisensicherheitsgesetz ist in Begutachtung

Bis zum 2. März 2023 besteht die Möglichkeit zum neugeschaffenen Bundes-Krisensicherheitsgesetz und der daraus resultierenden Änderungen im Bundesverfassungsgesetz, Wehrgesetz und Meldegesetz im Rahmen eines parlamentarischen Begutachtungsverfahrens hier eine Stellungnahme abzugeben. Bitte nutzen Sie dieses demokratische Mittel, sie können eine der bisherigen Stellungnahmen unterstützen, inhaltlich übernehmen, eine mit eigenen Worten formulierte Äußerung abgeben oder den Entwurf bzw. die Novellierungen mit einem einfachen „Ich bin gegen das Inkrafttreten des neuen Gesetzes bzw. der Novellierungen“ ablehnen. Wichtig ist, dass Sie eine Stellungnahme nicht wortwörtlich übernehmen, da sie sonst vom Parlamentsserver nicht als eigene Äußerung gezählt wird. Es genügt in diesem Fall aber auch schon eine kleine Änderung oder das zwischenzeitliche bzw. abschließende Einfügen von Sonderzeichen.

Hier der Gesetzestext des neuen Regelwerkes:

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/245/fname_1504694.pdf

Hier die daraus resultierenden Änderungen der anderen Gesetze (siehe: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/245/imfname_1504697.pdf)

Bundesverfassung

Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt .

ALT

zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.

NEU

zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen,Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und Krisen. In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 2 kann die Bundesregierung das Bundesheer dazu in Anspruch nehmen, einzelne Maßnahmen der Vorsorge zu treffen. Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen.

Wehrgesetz

Dem Bundesheer obliegen

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die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und …

NEU

die Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und Krisen im Sinne des § 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG), BGBl. I Nr. xx/xxxx, und …

Meldegesetz

Für Zwecke der Sicherheitspolizei, Strafrechtspflege, im Katastrophenfall (§§ 10 sowie 36 ff des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999)

ALT

oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).

NEU

im Krisenfall (§ 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes – B-KSG, BGBl. I Nr. xx/xxxx) oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).

Nachfolgend eine aktuell schon vorliegende rechtliche Beurteilung von zwei Rechtsanwälten

RA Mag. Gerold Beneder

RA Dr. Roman Schiessler

Sobald uns weitere Stellungnahmen von Rechtskundigen zum Gesetzesentwurf und den Novellierungen von Bundesverfassungsgesetz, Wehrgesetz und Meldegesetz vorliegen, werden wir umgehend berichten.

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