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Für Freiheit, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit

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Grundrechte
und Rechtsstaatlichkeit

Eine Geschichte aus dem Wohlfahrtsstaat Finnland

Wir haben mit 4. März 2022 unsere sichere Anstellung in der Krankenpflege gekündigt. Grund dafür war der Paragraph 48a des Gesetzes über übertragbare Krankheiten, auf dessen Grundlage unser Arbeitgeber uns das Gehalt gestrichen hätte, weil wir uns keiner Coronaimpfung unterziehen wollten. Unser damaliger Arbeitgeber, PHHYKY, hat uns auch keine Ersatzarbeit angeboten, obwohl dies seine vorrangige gesetzliche Verpflichtung ist. Es gab viele Gründe für unsere Verweigerung der Coronaimpfung, aber die wichtigsten waren der experimentelle Charakter der Impfstoffe und die Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes bereits als so gut wie unwirksam bei der Verhinderung der Infektion und Verbreitung des Coronavirus befunden worden war. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens war das Gesetzes aufgrund dieser Umstände also bereits überholt.

Was die Verpflichtung des Arbeitgebers betrifft, so heißt es in § 12 des Arbeitsvertragsgesetzes: „Der Arbeitnehmer hat bei Arbeitsverhinderung Anspruch auf seinen Lohn. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den vollen Lohn zu zahlen, wenn er dem Arbeitgeber vertragsgemäß zur Verfügung gestanden hat, jedoch seine Arbeit aus Gründen, die beim Arbeitgeber liegen, nicht verrichten kann, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.“

Wir sind und waren die ganze Zeit arbeitsfähig, auch für den Fall, dass unser Arbeitgeber der Verpflichtung nach § 48a nachgekommen wäre und uns eine Ersatzarbeit angeboten hätte.

Eine Lohnstreichung ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte bedeutet, dass wir keine Möglichkeit gehabt hätten, irgendetwas zu verdienen, weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfe. Wir haben daher gekündigt und die sich daraus ergebende 90-tägige Sperrfrist akzeptiert.

Wir meldeten uns beim TE-Zentrum (vgl. dem österr. AMS, Anm.) als arbeitslose Arbeitssuchende. Die Auflagen des TE-Zentrums haben wir erfüllt. Die 90-tägige Wartezeit wird in wenigen Tagen ablaufen.

Heute, am 1. Juni 2022, übermittelte uns die TE-Zentrale einen Bescheid, in dem sie uns wegen wiederholten verwerflichen Verhaltens die Gewährung des gesamten Arbeitslosengeldes verweigerte. In der Code-Sprache der TE-Zentrale heißt es „Wiederholtes Handeln“: 0Q1. Als Grund wird angegeben, dass wir die Stelle, auf die wir uns bewerben mussten, nicht bekommen haben und dass der Arbeitgeber bereits in seiner Stellenanzeige einen Impfschutz verlangt. Wir mussten uns also beide auf diese Stelle bewerben. Entscheidung des TE-Zentrums: „Obligatorisches Stellenangebot: beantragt, Arbeitgeber kann keine Personen einstellen, die § 48a des Gesetzes über übertragbare Krankheiten nicht einhalten, nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Es wird davon ausgegangen, dass der Bewerber das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses durch sein eigenes verwerfliches Verhalten verursacht hat“. Was ist verwerflich daran, eine Stelle nicht zu bekommen, für die man (wegen des fehlenden Impfschutzes, Anm.) nicht alle Voraussetzungen erfüllt, aber das TE-Zentrum verpflichtet einen trotzdem, sich zu bewerben? Ich weiß nicht, wo da die Wiederholung sein soll.

Die Entscheidung des TE-Zentrums wird auch wie folgt begründet: „Der Bewerber verfügt über die berufliche Qualifikation für die Tätigkeit, die er bisher ausgeübt hat und in der hauptsächlich immer Impfungen und deren Auffrischungen vorausgesetzt wurden.“

Diese Rechtsvorschrift, die zum völligen Verlust unserer Existenzgrundlage geführt hat, hat zur Folge, dass man von uns das erste Mal in unserer insgesamt 40-jährigen Berufslaufbahn in der Pflege eine Impfung verlangt oder überhaupt danach fragt.  Es drängt sich der Gedanke auf, dass das TE-Zentrum angewiesen wurde, eine Entscheidung wie die oben genannte zu treffen, unabhängig von den Umständen.

Obwohl ausdrücklich betont wurde, dass es in Finnland keine Impfpflicht gibt, wird von Pflegekräften im Lichte dieser Entwicklung nicht nur verlangt, geimpft zu sein, um einer Erwerbsarbeit nachzugehen, sondern auch, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Insgesamt verstößt diese Vorgangsweise bereits gegen so viele verschiedene Gesetze, individuelle Freiheit, das Selbstbestimmungsrecht und die Menschenrechte, dass sie an die Öffentlichkeit gebracht werden muss.

Aliisa Seppänen

Mikko Seppänen

Übersetzung: Reetta Karjalainen

Quelle: https://www.facebook.com/niina.saarinen.3, Eintrag vom 3. Juni 22 um 14.30 Uhr

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