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Für Freiheit, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit

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Chronologie eines angekündigten Irrsinns

Andreas S.1 war viele Jahre lang als Projektleiter, technischer Geschäftsführer und CEO im internationalen Baugeschäft tätig. Im Laufe seiner Karriere traf er mit vielen Regierungsmitgliedern unterschiedlicher Coleurs zusammen, behielt sich aber stets eine neutrale Haltung und hat sich nie politisch betätigt.

Seit vier Jahren ist Andreas S. in Rente. Aufgrund seiner Krankengeschichte zählt er offiziell zur Hauptrisikogruppe für COVID-19. Den Maßnahmen steht er dennoch kritisch gegenüber.

Im Dezember 2021 nahm er an einer Protestveranstaltung teil, bei der er wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die zu jenem Zeitpunkt geltende Maskentragepflicht im Freien von der Exekutive aufgefordert wurde, seine Personalien bekanntzugeben. Die Chronologie der nachfolgenden Ereignisse liest sich wie ein satirisches Bühnenstück über Ignoranz und Behördenwillkür.

Montag, 20.12.2021

Ich nehme an einer angezeigten Protestveranstaltung im Bezirk Deutschlandsberg teil, bei der ich von Polizeibediensteten angehalten werde, da ich keine Maske trage. Die Exekutivbeamten fotografieren meinen Reisepass und mein Maskenbefreiungsattest.

Freitag, 28.01.2022

Ich erhalte von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg eine Strafverfügung, laut derer ich eine Geldstrafe in der Höhe 200 € zu entrichten habe.

Dienstag, 01.02.2022

Ich lege elektronisch Einspruch gegen die Strafverfügung ein, mit der Begründung, dass ich über ein gültiges Maskenbefreiungsattest verfüge. Zudem führe ich an, dass ich nachweislich von COVID-19 genesen bin, weshalb von mir keinerlei Ansteckungsgefahr ausgeht.

Dienstag, 22.02.2022

Ich erhalte ein formloses Schreiben des Sanitätsreferats der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, mit der Aufforderung, mich am 09.03.2022 zum Zwecke einer amtsärztlichen Untersuchung ebendort einzufinden.

Am selben Tag langt auch ein RSb-Brief von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg bei mir ein, in dem ich aufgefordert werde, binnen 2 Wochen ab Zustellung meinen 2G-Nachweis zu übermitteln.

Donnerstag, 03.03.2022

Ich teile der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg telefonisch mit, dass ich den Termin am 09.03.2022 aufgrund eines unaufschiebbaren Auslandsaufenthalts nicht wahrnehmen kann.

Ich schlage einen Ersatztermin im Juli 2022 vor, worauf ich die Rückmeldung erhalte, dass die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg nicht gedenkt, bis Juli auf mein Erscheinen zu warten.

Dienstag, 08.03.2022

Ich bestätigte per E-Mail, dass es mir nicht möglich ist, den Termin am 09.03.2022 wahrzunehmen.

Mittwoch, 09.03.2022

Wie aufgefordert übermittle der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg per Einschreiben 2 Atteste über meinen Genesenenstatus.

Den Termin nehme ich nicht wahr.

Montag, 14.03.2022

Ich erhalte einen RSa-Brief mit einem Ladungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung für den 31.03.2022 um 08:30, in dem mir bei Nichterscheinen eine Strafe in der Höhe von € 150 angedroht wird.

Freitag, 18.03.2022

Ich melde mich telefonisch bei der zuständigen Stelle der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg und informiere sie darüber, dass ich mich derzeit im Ausland befinde und bereits am 08.03.2022 um eine Verschiebung auf Juli 2022 gebeten hatte.

Die Antwort im Originalton: „Solange werden wir nicht warten. Sie haben zu erscheinen, im Notfall lassen wir Sie polizeilich vorführen!“

Freitag, 25.03.2022

Per RSb-Brief werde ich aufgefordert, ein weiteres, und zwar unbedenkliches, ärztliches Attest über meine Maskenbefreiung vorzulegen.

Ich halte Rücksprache mit meinem Hausarzt, der mir empfiehlt, mit Krankenakte und Maskenbefreiungsattest nach Österreich zu reisen und den Termin trotz aller Widrigkeiten wahrzunehmen. Nach diesem Termin sollte es keine offenen Fragen seitens der Amtsärztin geben.

Donnerstag, 31.03.2022

Ich erscheine also bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, zähle meine Vorerkrankungen auf und lege alle entsprechenden Befunde vor:

  • 2x Spontanpneumothorax
  • Anatomische Segmentresektion Lunge rechts
  • Lungen-CT
  • Befund des Lungenfacharztes über eine COPD II Erkrankung
  • Dokumentation über einen Kollaps beim Tragen einer FFP2-Maske am 04.11.2021 im LKH Graz mit dem Hinweis eines Arztes des LKH, mich zwecks Ausstellung eines Maskenbefreiungsattests an einen Facharzt zu wenden
  • Maskenbefreiungsattests vom 02.12.2021

Die Amtsärztin verharrt an ihrem Schreibtisch hinter einer Plexiglaswand, ohne sich zu meinen Ausführungen zu äußern und nimmt keinerlei Untersuchungen vor.

Nach meiner Frage an sie, weshalb ich ein zusätzliches Schreiben bezüglich meines Maskenbefreiungsattests erhalten habe, telefoniert sie mit der Referentin der Abteilung für Strafwesen und bestätigt, dass ich dem v.a. Schreiben Folge zu leisten habe.

Schlussbemerkung der Amtsärztin: Meine Krankengeschichte sei kein Grund, keine FFP2-Maske tragen zu können! Ich müsse binnen 4 Wochen ein neues Attest vorlegen. Weshalb sie der Ansicht ist, dieses solle vorzugsweise von einem Psychiater ausgestellt werden, erläutert sie nicht näher.

Freitag, 01.04.2022

Ich besuche meinem Hausarzt und berichte ihm über meine Erlebnisse bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, mein Gespräch mit der Amtsärztin und deren neuerliche Aufforderung, ein zusätzliches Attest vorzulegen. Da er mit meiner Krankengeschichte bestens vertraut ist, stellt er mir nach meinen Schilderungen ein weiteres Maskenbefreiungsattest aus.

Montag, 04.04.2022

Ich übermittle das neue Maskenbefreiungsattest meines Hausarztes an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg.

Freitag, 29.04.2022

Ich erhalte eine Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen mich.

Auch wenn die Geschichte von Andreas S. ein gutes Ende gefunden hat, so ist die Vorgehensweise der Behörden höchst besorgniserregend. Sie wirft zudem einige Fragen auf:

  1. Widerspricht das Anführen einer Begründung oder Diagnose oder Begründung für die Ausnahme von der Maskenpflicht nicht der ärztlichen Schweigepflicht?
  2. Erfüllt der seitens der Behörde geäußerte Generalverdacht den Tatbestand der Verleumdung des Patienten und insbesondere des behandelnden Arztes?
  3. Dürfen Polizeibedienstete ein ärztliches Attest fotografieren? Und welche Regeln gelten für andere Personen wie Heeresangestellte oder Mitarbeitende von Sicherheitsdiensten?
  4. Im Falle, dass das Fotografieren eines ärztlichen Attests rechtlich gedeckt ist, darf es ohne weiteres an eine Behörde wie die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet werden?
  5. Welche Regeln gelten für Behörden im Umgang mit sensiblen persönlichen Daten?

Inzwischen wurden uns weitere Fälle geschildert, in denen Menschen derartige Briefe von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg erhalten haben. Ob auch andere Bezirkshauptmannschaften betroffen sind, ist uns derzeit nicht bekannt. In jedem Fall lohnt es sich, gegen solche Anschuldigungen vorzugehen.

Aus diesem Grund findet sich nachfolgend ein Musterschreiben zum Download mit der Aufforderung an die Behörde, ihre Anspruchsgrundlage darzulegen. Wenn dies nicht zur Einstellung des Verfahrens führt, scheint das Nachreichen eines weiteren Attests im Augenblick der vielversprechendste Weg zu sein, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

Musterschreiben

1 Name von der Redaktion geändert

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