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Für Freiheit, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit

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3G und die Willkür der Stadt Wien: Das Beispiel Kindergärten

Obwohl weder in der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung des Bundes, noch in der Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung eine 3G-Regelung für elementare Bildungseinrichtungen (Kindergärten) vorgesehen ist, wird diese durch die MA 10, „Wiener Kindergärten“, für das Personal weiter angeordnet und den privaten Trägern durch die MA 11, „Wiener Kinder- und Jugendhilfe“, empfohlen [1]. Als Grundlagen werden von der MA 10 der aktualisierte Erlass der Stadt Wien zu 3G am Arbeitsplatz, die Empfehlungen der MA 11 und die Empfehlungen für die Schule, angegeben. Zusätzlich wird auf die sehr hohen Inzidenzzahlen und den vorsichtigen Umgang mit der Pandemie – was auch immer damit gemeint sein soll – verwiesen. In anderen Worten: Ohne rechtliche Grundlage wird von einer Wiener Behörde (der MA 10) das verfassungsmäßige Recht auf Datenschutz – Artikel 1, DSG, Verfassungsbestimmung [2]  – aller Mitarbeiter außer Kraft gesetzt: Mitarbeiter mit einem 2G-Zertifikat haben ein PCR-Testergebnis wöchentlich vorzulegen und Mitarbeiter ohne (offengelegtes) Zertifikat mindestens drei PCR-Testergebnisse. Darüber hinaus wird den privaten Trägern das Übergehen dieses verfassungsmäßigen Rechts durch die MA 11 empfohlen, also von jener Behörde, die für die Wahrung der Rechte von Kindern und Jugendlichen eintreten sollte.

Ganz ungeniert wird in der am Montag den 07.03.2022 ausgegebenen, dienstlichen Weisung der MA 10, davon gesprochen, dass für das eigene Vorgehen keinerlei Rechtsgrundlage gegeben ist:

„Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

der Bund hat mit der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung die bisher von ihm vorgeschriebenen COVID-19 Schutzbestimmungen für elementare Bildungseinrichtungen aufgehoben.

Auch in der Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, welche seit 5. März 2022 in Kraft ist, ist nunmehr nur noch folgende Regelung vorgesehen:
Externe Personen, die den Kindergarten oder die Kindergruppe betreten, müssen auch weiterhin eine FFP2-Maske tragen.“ [3]

Beim Betreten der elementaren Bildungseinrichtungen ist ein 3G-Nachweis vorzulegen, das sei durch den Erlass der Stadt Wien geregelt. Nun: Dieselbe Stadt Wien sieht das in ihrer eigenen Verordnung [4] allerdings nicht vor, tat das aber bislang, z.B. in der Wiener COVID-19 Maßnahmenbegleitverordnung 2021, schon [5]. Richtig ist, dass der Erlass vom 04.03.2022 [6], 3G für die Bediensteten der Stadt weiter vorsieht. Ein Erlass ohne Rechtsgrundlage, oder: Die Stadt Wien versucht ihren rigiden Kurs mit allen Mitteln und gegen geltendes Recht durch die „Hintertür“, durchzusetzen. Was die rechtlichen Grundlagen nicht hergeben, wird (irgendwie) erlassen. Fast trotzig, wird in dem Erlass verkündet: „Der Bund hebt damit die 3G-Regel am Arbeitsplatz auf. Die Stadt Wien wird die 3-G-Regel am Arbeitsplatz zum Schutz ihrer Bediensteten und der Kund*innen bis 31.03.2022 beibehalten.“ Willkürliche Grundrechtseinschränkung, verbrämt als Schutz von Mitarbeitern und Kunden. Ein Schelm, wer denkt, dass dieses Vorgehen mit der Verbandelung der Stadt mit der Maßnahmenindustrie („Alles gurgelt“) zu tun haben könnte.

Klar geworden sein dürfte, dass der Kopf, der diesen üblen Geruch verströmt, nicht in der MA10 zu finden ist. Und klar geworden ist hoffentlich auch, dass eine solche Politik nicht nur eine Antwort verdient, sondern nur diese eine überhaupt noch versteht: Den Verlust von Macht auf allen Ebenen. Jeder, der auch nur den leisesten Zweifel an einer willkürlichen Außerkraftsetzung von Grundrechten hat, sollte alle Konsequenzen daraus ziehen und seine Arbeit in ebenjenen Institutionen aufgeben, seine Kinder aus Kindergärten wie Schulen nehmen und bei Wahlen entsprechend wählen, andernfalls wird sich diese Politik der willkürlichen Grundrechtseinschränkung auf immer weitere Felder ausdehnen und als Praxis etablieren.

Jenseits der Infektionsschutzinstitutionen der Stadt Wien, kann etwas Neues entstehen.

Quellen:

[1] In den News der MA 11, Elementarpädagogik aktuell 15/2022, wird die Beibehaltung von 3G auch privaten Trägern empfohlen: „In Anlehnung an diese Vorgehensweise wird auch für die elementaren Bildungseinrichtungen zum größtmöglichen Schutz der betreuten Kinder und des Personals dringend empfohlen, die bisherigen Regelungen weiterhin umzusetzen!“ Und weiter: „Dazu zählen insbesondere die 3-G Regelungen beim Betreten der Einrichtung (Mitarbeiter*innen, Externe bei längerem Aufenthalt und schulpflichtige Kinder), die regelmäßige Berufsgruppentestung und die allgemeine Maskenpflicht außerhalb der Gruppenräume (Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht müssen weder einen 3G Nachweis erbringen noch eine Maske tragen). Analog zur Schule wird empfohlen, dass bei der Betreuung von schulpflichtigen Kindern nicht vollständig immunisierte Personen jedenfalls auch im Gruppenraum eine FFP2-Maske tragen sollen.“

[2] Artikel 1, DSG im Rechtsinformationssystem: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597

[3] Katrin Zell, Pädagogische Leitung und Abteilungsleiterin-Stv.in, 07.03.2022, Hervorhebung im Original. Die gesamte Weisung findet man dort: https://sofair-fsg.at/7-3-2022_corona-maske-test-bisherige-regelungen-werden-weiterhin-umgesetzt/

[4] Die aktuelle Basismaßnahmenbegleitverordnung der Stadt Wien im Rechtsinformationssystem: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20220304_12/LGBLA_WI_20220304_12.pdfsig

[5] Die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung, 2021 im Rechtsinformationssystem: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000633&FassungVom=2021-07-07

[6] Der mit 04.03.2022 geänderte Erlass der Stadt Wien, ist dort zu finden: https://sofair-fsg.at/wp-content/plugins/pdf-viewer/stable/web/viewer.html?file=https://sofair-fsg.at/wp-content/uploads/2022/03/originalerlass_381397.pdf

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