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Für Freiheit, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit

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Von Paragraphen, die über Nacht verschwinden

Ich habe mir gestern die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ausgedruckt (8.11.2021), weil hier im § 23 Abs. 4 steht: „Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte….Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.“

Wir haben von 18. bis 21. November einen Hotelaufenthalt gebucht. Ich habe im Hotel angerufen und gesagt, dass ich die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, samt unseren Antikörpernachweisen maile, damit wir an der Rezeption keine Probleme haben. Aber die Dame an der Rezeption meinte, nein, diese gelten nicht mehr.

Also bin ich heute, 9.11. nochmals in die RIS-Datenbank eingestiegen und siehe da, in der Version von heute fehlt der gesamte § 23 – Inkrafttreten und Übergangsrecht. Ich habe dann das Bundesgesetzblatt gesucht: In Punkt 27 in § 23 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und Nachweise über neutralisierende Antikörper“.

So ändert sich in Österreich gerade die Rechtslage über Nacht. Auch bedenklich, dass im Inhaltsverzeichnis der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung sehr wohl der § 23 steht – jedoch nicht mehr im Text der Verordnung!

Wir hatten Corona, da war es offiziell noch in Wuhan, Anfang März 2020, und haben immer noch Antikörper. Wir sind achtsam mit unserer Gesundheit und sind seit Jahren in Eigenverantwortung.

Ich als gesunde Staatsbürgerin werde nun von allen öffentlichen Veranstaltungen, Hotels, Theater ausgeschlossen.

Mitbewohner von aktuell Corona-positiven Fällen, die geimpft sind, dürfen arbeiten gehen (ich kenne einen Fall, wo die Ehefrau einen Ct-Wert von 9 hat, also „Superspreader“ ist und der geimpfte Ehemann arbeiten geht), obwohl in jedem Covid-Bescheid der Behörde folgender Satz steht: „Aus epidemiologischer Sicht kann die Verbreitung von COVID-19 verhindert werden, wenn der Kontakt zu anderen Personen weitgehend unterbunden wird“.

Hier wird mit unterschiedlichem Maß gemessen und das ist unerhört!

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