Sehr geehrte Damen und Herren, werte Maßnahmenverantwortliche!
Sie haben handstreichartig die 2G Regeln eingeführt und damit für sämtliche Berufsgruppen, die in der Öffentlichkeit stehen (wie u.a. SchaupielerInnen), ein de facto Arbeitsverbot installiert. Denn wenn Sie Ungeimpften den Besuch von Veranstaltungen untersagen, untersagen Sie sinngemäß auch, dass Ungeimpfte vor ein Publikum treten.
Da ich aufrechte Verträge habe, mich in den Endproben für eine Inszenierung befinde und zudem bereits Zahlungen aufgrund der von mir erbrachten Vorleistungen fällig sind, ersuche ich um Ihre rasche Auskunft folgender Fragen:
- Muß mich der Arbeitgeber entlassen um Ihren Regelungen zu entsprechen? Oder im Falle einer Kündigung: wie lautet der Kündigungsgrund? UNGEIMPFTHEIT??
- Wer bezahlt mir die bereits getätigten Leistungen? Können diese vom Arbeitgeber im Regreß von den Verantwortlichen zurückverlangt werden?
- Wer kommt für eine Absage durch den Veranstalter auf, wenn er den von Ihnen geforderten Maßnahmen zu entsprechen und damit Ensemblemitgliedern die Aufführung zu untersagen hat?
- Wer bezahlt mein Gehalt, im Falle ein des Aufführungsverbots?
- Da Sie mir ja die Berufstätigkeit untersagen bzw. ich meinen Arbeitsplatz im Falle der von Ihnen mit Sicherheit schon jetzt geplanten G1 Regel, nicht aufsuchen kann, liegt eigentlich ein Entlassungsgrund vor. Doch auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Entlassung?
- Welche Rechtsmittel kann ich gegen die Entlassung / Kündigung ergreifen? Wer sind die zu beklagenden Parteien? Die absagenden Veranstalter? (Der Arbeitgeber, der keinerlei Interesse daran hat, auf meine Mitarbeit zu verzichten, da dies für ihn einen massiven Eingriff ins das künstlerischen Konzept und die wirtschaftliche Zumutbarkeit bedeuten würde, kann wohl nicht geklagt werden!!!)
mfG
Katharina Grabher