Um einen Impfzwang einzuführen plant die österreichische Bundesregierung die 3G-Regel am Arbeitsplatz einzuführen. Dafür gibt es allerdings weder eine rechtliche Grundlage, noch ist es medizinisch oder wissenschaftlich gerechtfertigt. Offenbar geht es darum auf Ungeimpfte Druck auszuüben.
Dr. Michael Brunner ist Rechtsanwalt und Bundesparteivorstand der MFG Menschen Freiheit Grundrechte. Er nimmt in folgendem Video zur möglichen 3G-Regel am Arbeitsplatz Stellung und zitiert einen Brief an die Sozialpartner.

Brief an die Sozialpartner
Sehr geehrte Sozialpartner!
Zahlreiche Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, Ihre Mitglieder, haben sich an uns mit der Bitte um Unterstützung gewandt.
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Es ist den öffentlichen Medien unmissverständlich zu entnehmen, dass Sie – ohne Einbindung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen – über eine 3-G-Regel im öffentlichen und privaten Arbeitsbereich beraten, verhandeln und entscheiden, damit den Auftrag der Bundesregierung zur Erhöhung der Impfquote erfüllen möchten, unabhängig von den Anliegen der Sie finanzierenden Mitglieder. Sollten wir dabei einen Irrtum unterliegen, so ist es Ihnen unbenommen, das Gegenteil schlüssig zu behaupten und unbedenklich nachzuweisen.
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Eine 3-G-Regel im Sinne der Corona – Maßnahmen am Ort der beruflichen Tätigkeit bedeutet, dass die berufliche Tätigkeit nur ausgeübt werden darf, wenn der/die Arbeitnehmer/in negativ auf Sars-CoV-2 getestet, von einer Sars-CoV-2 Erkrankung genesen, oder gegen Sars-CoV-2 geimpft ist, und der/die Arbeitgeber/in nur derart qualifizierte Personen zur Arbeit zulassen darf.
Eine solche, schwerwiegend in die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger/innen eingreifende Regelung muss bewiesen evidenzbasiert und rechtlich einwandfrei begründet sein:
2.1. Welche Gefahrenlage liegt der Krankheit Sars-CoV-2 zugrunde
Die Mortalitätsrate beträgt laut Prof. Ioannidis u.a. 0,15%. Wie Sie wissen, zählt Prof. Ioannidi s zu den weltweit am meisten – von den 10 führenden Wissenschaftlern – zitierten Personen.
Die durch Sars-CoV-2 gefährdete Risikogruppe besteht aus vorwiegend älteren Personen mit ein und mehr Vorerkrankungen. Das Mortalitätsrisiko bei Personen unter 64 Jahren ist statistisch gesehen praktisch ohne Bedeutung.
Herr Lothar Wieler, verbeamteter Präsident des Robert Koch-Instituts in Deutschland, ist nunmehr zur Erkenntnis gelangt, dass Sars-CoV-2 vergleichbar mit der Grippe (Influenza) sei und von dieser Infektion chronisch Kranke betroffen wären.
2.2. Welche Aussagekraft hat ein PCR-Test?
Ein PCR-Test (und alle sonstigen am Markt befindlichen Tests) können keine Infektion mit Sars-CoV-2 nachweisen und sind ebenso wenig für diagnostische Zwecke zugelassen (validiert). Ein PCR-Test darf nur im Rahmen einer klinischen Abklärung durch einen Arzt (siehe Ärztegesetz) Verwendung finden. Bei niedriger Prävalenz der Erkrankung in der Bevölkerung nimmt der Anteil an falsch positiv getesteten Personen erheblich zu.
2.3. Welche (Schutz-) Wirkung verschafft eine „Impfung“ gegen Sars-CoV-2?
Sämtliche „Impfsubstanzen“ wurden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 nur bedingt zugelassen, weil wesentliche Studien zu mittel- und langfristigen Auswirkungen, zu Auswirkungen auf die Fertilität, Karzinogenität, Genveränderungen, Auswirkungen bei Medikamenteneinnahmen nicht vorliegen. Die kolportierte Sars-CoV-2 „Impfung“ ist keine Impfung, weil sie keine sterile Immunität erzeugen kann, das heißt, dass „geimpfte“ Personen sich auch weiterhin mit Sars-CoV-2 infizieren und eine solche Infektion weiterübertragen können. Dies ergibt sich schon aus den Einreichdokumenten der Impfhersteller selbst und den Zulassungsdokumenten der EMA. Selbst wenn ein Schutz vor einem schweren Krankheitsverlauf gegeben sein sollte, was letztlich nicht erwiesen ist, so verringert sich dieser Schutz bereits nach kurzer Zeit wesentlich. Auch geimpfte Personen können an Covid-19 (schwer) erkranken und versterben (vergleiche beispielsweise „Impfdurchbrüche“ in Israel und Island, Länder mit einer hohen Durchimpfungsrate).
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass eine 3-G-Regelung jedweden evidenzbasierten Grundlagen entbehrt. Damit würden sich weitere – rechtliche – Überlegungen zur 3-G-Regel a priori erübrigen, welche wir aber zu Ihrer Aufklärung dennoch vornehmen.
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Jeder Eingriff in Grund- und Freiheitsrechte muss ultima ratio, also verhältnismäßig sein. Eine 3-G-Regel verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie diskriminierend ist, gegen das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Achtung der Privatsphäre, Erwerbsfreiheit, Unverletzlichkeit des Eigentums usf., weil weder Geeignetheit noch Verhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffes rechtlich begründbar sind.
Im Übrigen ist es rechtlich unzulässig, jemanden zum Selbstschutz (durch eine „Impfung“ – ein Arzneimittel) zu verpflichten. Wir rufen Ihnen die Verordnung des Europarates, Nr. 2361, vom 27.01.2021 in Erinnerung,
wonach es unzulässig ist, jemanden zu diskriminieren, weil er sich keiner „Impfung“ unterziehen möchte. Ebenso ist es unzulässig, eine „Impfung“ als Voraussetzung für den Eintritt in das öffentliche oder berufliche Leben vorzuschreiben. Jede Art von Impfzwang oder Diskriminierung wegen Impfverweigerung ist rechtlich verpönt.
Wie Ihnen bekannt sein wird oder sollte, hat der Verfassungsgerichtshof in zig-Erkenntnissen erkannt und festgestellt, dass maßgebliche Bestimmungen in Covid-19-Verordnungen gesetz- und verfassungswidrig waren. So beispielsweise waren der gesamte 1. Lockdown, die Betretungsverbote für Gaststätten-, Freizeit- und Sportbetriebe, Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von über 400 m2, die Maskentragepflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen usw. rechtswidrig.
Aus den Aufhebungen – höchstgerichtlich festgestellte Verfassungs- und Rechtsbrüche der Verordnungsgeber – folgt, dass sämtliche durch solche verordneten Bestimmungen geschädigte Personen und Unternehmen Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich nach § 1 Amtshaftungsgesetz (gesamt in Euro Milliardenhöhe) geltend machen können. Wir haben Kenntnis davon, dass die Vorbereitungen für solche Klagen bereits
getroffen werden.
Wenn also der Verfassungsgerichtshof eine 3-G-Regel am Ort der beruflichen Tätigkeit als gesetzwidrig aufheben wird – wovon wir aufgrund der Sach- und Rechtslage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgehen – haben sämtliche Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, denen durch eine von Ihnen gut geheißene 3-G-Regelung Schäden und sonstige Nachteile entstehen bzw. entstanden sind, Amtshaftungsansprüche nach § 1
Amtshaftungsgesetz gegen die Republik Österreich. Ob sich im Rahmen Ihrer Mitwirkung Schadenersatzansprüche auch gegen Sie richten können, werden Rechtsanwälte und Juristen zum gegebenen Zeitpunkt in Prüfung ziehen.
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Im Auftrage der Personen und Unternehmen, die sich mit der Bitte um Hilfe an uns gewendet und denen wir Unterstützung zugesagt haben, stellen wir Ihnen abschließend nachstehende Fragen:
4.1. Welche Erforschung und Prüfung evidenzbasierter Grundlagen und Fakten (durch unabhängige Studien und Gutachten unabhängiger Wissenschaftler/innen und Fachleute) für die Einführung einer 3-G-Regel am Ort der beruflichen Tätigkeit haben Sie vorgenommen und können Sie nachweisen?
4.2. Welche Rechtsgutachten durch unbefangene Juristen zur Einführung einer 3-G-Regel liegen Ihnen vor und können Sie nachweisen?
4.3. Warum sollen die „geimpften“ Personen vor den aufgrund ihrer freien Entscheidung „ungeimpften“ Personen geschützt werden, wenn die „geimpften“ Personen – zumindest nach dem Mainstream – einen Impfschutz genießen?
Oder sollen die „ungeimpften“ Personen vor den „geimpften“ bzw. auch „ungeimpften“ Personen geschützt werden, ohne dass sie hierzu ihre Einwilligung gegeben haben?
4.4. Bestand ab 16.03.2020 bis heute zu irgendeinem Zeitpunkt die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems (eines Zusammenbruches) oder war die Auslastung der Krankenhausnormal- und Intensivbetten sowie die Personalsituation in einem saisonbedingt nicht ungewöhnlichen Bereich, verneinenden falls mögen Sie unbedenkliche Unterlagen vorlegen?
4.5. Welche Beiträge haben die Sozialpartner für Ihre zwangsverpflichteten und zahlenden Mitglieder im Hinblick auf eine 3-G-Regelung nach besten Kräften und mit selbstlosem Einsatz, treu ihren Mitgliedern, gewissenhaft und unumwunden bis heute geleistet?
Wir als neue Partei für Menschen Freiheit und Grundrechte (MFG Österreich) sind nach unserem Selbstverständnis der Bevölkerung und allen verpflichtet, die uns zahlreich um Unterstützung, Hilfe und Intervention ersuchen.
Wir sehen Ihrer verbindlichen und zeitnahen Stellungnahme mit großem Interesse entgegen und dürfen davon ausgehen, dass Sie auch mit einer medialen Verbreitung im Sinne eines öffentlichen Diskurses Ihrer an uns zu richtenden Stellungnahme einverstanden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Brunner eh.
Bundesparteiobmann im Namen des Bundesparteivorstandes
Diese Informationen kommen von Dr. Michael Brunner und der MFG Österreich. Aufgrund der Wichtigkeit wird diese Information auch auf respekt.plus veröffentlicht.