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Für Freiheit, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit

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Dürfen Pädagoginnen und Pädagogen am Arbeitsplatz ihre kritische Meinung äußern? Ein Kommentar zum Aktenvermerk der MA 10 an einen Mitarbeiter

Ende März 2021 machte ein Aktenvermerk mit geschwärztem Namen die Runde – nicht nur Alternativkanäle, auch Heute [1] widmete sich diesem Schreiben. Ein Mitarbeiter wurde darin informiert, dass „dienstrechtliche Schritte folgen, die bis zur Kündigung führen können“, sollte er weiterhin seine eigene Meinung am Arbeitsplatz kundtun. Der Vermerk besteht aus vier Punkten, die wir – durch Recherchen, Gespräche und Interviews gestützt – kommentieren.

Der Aktenvermerk

1. Jegliche Anweisungen Seitens der Hortleitung und/oder der 1. Stellvertretung sind Folge zu leisten. [sic!]“

Diese Forderung ist gesetzwidrig. Jeder Vertragsbedienstete hat das Recht, nach § 5, Abs. 2 und 3 der Vertragsbedienstetenordnung der Gemeinde Wien [2], eine Weisung dann abzulehnen, wenn ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, darf er seine Bedenken seinen Vorgesetzten mitteilen, bevor er sie befolgt. Erst nach einer schriftlichen Bestätigung der Weisung muss er sie ausführen.

Zur Verdeutlichung der Tragweite: Ein fiktiver Mitarbeiter könnte feststellen, dass die derzeit gegen den Willen der Mitarbeiter in den Kindergärten durchgeführten Tests strafbar sein könnten: „Eigenmächtige Heilbehandlung“, § 110, Strafgesetzbuch [3]. Bei über 8.000 MA-10-Mitarbeitern dürften einige Fälle dabei sein. Unser fiktiver Mitarbeiter könnte weiter feststellen, dass das Testen von nicht ansteckungsverdächtigen Mitarbeitern gegen deren Willen gesetzwidrig ist. Das Epidemiegesetz schreibt Freiwilligkeit bei Screening-Programmen vor (§ 5a, Abs. 3 [4]). Und zuletzt wird unserem Mitarbeiter bewusst, dass er genötigt wird: Entweder er trägt eine FFP2-Maske oder er lässt sich gesetzwidrig testen. Dies ist mutmaßlich Nötigung (§ 105, Strafgesetzbuch [5]).

Provokant formuliert: Der gute Mitarbeiter schweigt, der bessere hat keine Meinung.

2. Hausinterne Regelungen und Vorgehensweisen, vor allem in Bezug auf Covid-19, sind ausnahmslos einzuhalten und umzusetzen.“

Kinder werden an vielen Kindergartenstandorten der MA 10 bereits an der Eingangstür abgegeben. Sie haben zu wenig Zeit, sich von ihren Eltern zu verabschieden und können keinen Übergang von der Alltagswelt in die des Kindergartens finden. Eineinhalbjährige Kinder weinen und schreien vor Angst, ältere Kinder werden aggressiv oder klammern sich an den Türen fest.
Da dieser Zustand bereits über Monate besteht, muss er als systematische Kindswohlgefährdung angesehen werden. Diese Kinder werden immer wieder heftigen Emotionen ausgesetzt, die sie alleine nicht verarbeiten können. Die Folge sind Verdrängungsmuster und Traumatisierungen, die ein Leben lang erhalten bleiben und womöglich nur durch lange und intensive therapeutische Arbeit im Erwachsenenalter ein Stück weit durchdrungen werden.

Unser fiktiver kritischer Mitarbeiter könnte nun versuchen, den Spagat zu wagen zwischen der Achtung der Kinderrechte und der Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Eine Möglichkeit für ihn wäre, darauf zu bestehen, dass dem entsprechenden Landesgesetz Folge geleistet werden muss. Es legt fest, dass Kindergärten dazu da sind, um „die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen“ (Wiener Kindergartengesetz, § 1 [6]). Für die Institution selbst könnte ein solcher Mitarbeiter, der auf geltendes Recht pocht, im schlimmsten Fall existenzgefährdend sein: Rufschädigung bis hin zur Schließung wären denkbar, sollte es zu einem Verfahren kommen. Wir wiederholen unsere provokante Formulierung: Der gute Mitarbeiter schweigt, der bessere hat keine Meinung.

3. Die Covid-19-Notmaßnahmenverordnung ist vom Mitarbeiter nicht zu hinterfragen und zu diskutieren, sondern einzuhalten. (zum Bsp.: Maskenpflicht, Gurgeltest, Abstandsregeln, … usw,)“

Grundsätzlich gilt: Die MA 10 ist als Behörde an das geltende Recht gebunden und muss dies dem Gesundheitsministerium gegenüber geltend machen. Verordnungen dürfen als nachrangige Rechtsnorm geltenden Gesetzen nicht widersprechen. Wenn also unser fiktiver Mitarbeiter seine maßnahmenkritische Meinung äußert, legt er damit offen, dass die MA 10 sich nicht an geltendes Recht hält. Beamte müssen ihnen kenntlich gewordene Rechtsverletzungen nicht einfach hinnehmen.

Sie ahnen es schon: Der gute Mitarbeiter schweigt, der bessere hat keine Meinung.

4. Ab sofort wird dem Mitarbeiter untersagt, seine persönliche Haltung und Meinung in Bezug auf die Maßnahmen und Vorgehensweisen zu Covid-19 am Standort zu verbreiten und innerhalb des Teams zu diskutieren.“

Unser fiktiver kritischer Mitarbeiter könnte aufzeigen, dass die Verteilung der FFP2-Masken durch die MA 10 in mehrfacher Weise dem Wiener Bedienstetenschutzgesetz widerspricht. Dieses Gesetz schreibt vor, dass Mitarbeitern bei der Einführung neuer Betriebsmittel (FFP2-Masken) gezeigt werden muss, wie diese korrekt anzuwenden sind (§ 12 [7]). Unseren Quellen zufolge ist dies nicht passiert. Man schert sich auch nicht um die Vorgaben der Arbeitsinspektion, die für das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung (FFP2-Masken) gelten. Niemand klärt über allfällige gesundheitlichen Folgen, über Tragezeiten und Pausenzeiten auf. Das bisherige Vorgehen der MA 10 widerspricht außerdem einer fundamentalen Bestimmung des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, dass nämlich die Kosten für Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht zu Lasten der Bediensteten gehen dürfen (§ 3 [8]).

Richten wir unser Augenmerk wieder auf die Kinder. Das Wiener Landesgesetz schreibt regelmäßige Entwicklungsgespräche zum Wohl der Kinder vor. In diesen Gesprächen geht es um die Entwicklung des Kindes und die Zusammenarbeit der Pädagoginnen/Pädagogen mit den Eltern. Seit nunmehr einem Jahr finden sie nicht mehr statt. Das stellt einen Bruch des Wiener Kindergartengesetzes dar, in dem der Gesetzgeber so weit geht, dass er das Personal dazu auffordert, die Eltern zu diesen Gesprächen anzuhalten (§ 4, Abs. 3, Wiener Kindergartengesetz [9]). Diese Gespräche nur in dringenden Fällen anzubieten, wie seit einigen Wochen vorgesehen, stellt eine Rechtsbeugung dar.

Was könnte unser fiktiver kritischer Mitarbeiter noch tun? Die Gewerkschaften haben längst die Seite gewechselt und zu allen bisher erfolgten Rechtsbrüchen geschwiegen. Die Diskussion unter Kollegen und in den Teams ist also die einzige Möglichkeit, Widerstand zu leisten – und Widerstand kann man nur leisten, wenn man eine abweichende Meinung hat und sie ausspricht.

Der gute Mitarbeiter schweigt? Der bessere hat keine Meinung?

Gewaltfreier ziviler Widerstand ist das Gebot der Stunde

Die Plattform Respekt+ will Eltern und Kindergartenpädagogen in ihrem Kampf um das Wohl der Kinder unterstützen und lehnt Verbote von Meinungsäußerungen, die im Einklang mit den Gesetzen unserer Republik stehen, ab.

Kinder haben das Recht auf Gesundheit und Förderung ihrer Entwicklung. Dafür sind nicht nur Eltern zuständig, sondern während institutioneller Betreuung in Kindergarten und Schule auch Pädagoginnen und Pädagogen. Wie aus dem Aktenvermerk laut heute-Artikel hervorgeht [10], räumt die oberste Ebene der Städtischen Wiener Kindergärten den behördlichen Corona-Maßnahmen offensichtlich eine hohe Priorität ein. In einem fiktiven Fall könnte es in Zusammenhang mit ähnlichen Aktenvermerken zu pädagogischen und auch rechtlichen Fragestellungen kommen. Denn ein fiktiver Pädagoge ist verpflichtet, Bedenken in Hinblick auf seine Fürsorgepflicht einzelnen Kindern gegenüber zu äußern. Unabhängig von seiner Privatmeinung wird es möglicherweise verantwortungsvolle Ausnahmen von allgemeinen Regelungen geben. Auf jeden Fall könnte ihm nicht pauschal Verunsicherung im Team oder sogar Gefährdung unterstellt werden. Unserer Ansicht nach wären ansonsten nämlich dienstrechtliche und auch strafrechtliche Konsequenzen rechtlich denkbar.

Je höher jemand in der Hierarchie einer pädagogischen Einrichtung steht, umso größer ist seine oder ihre Verantwortung. Falls Mitarbeiter ihre pädagogischen Entscheidungen einseitig an behördlichen Hygiene-Vorschriften ausrichten, ohne die Interessen der ihnen anvertrauten Kinder fachlich zu beachten, könnte dies rechtlich relevant sein.

Natürlich sind dies komplizierte juristische Fälle, die nicht pauschal abgehandelt werden können. Doch ein Abweichen von allgemein anerkannten Grundsätzen der Erziehungswissenschaften, die auch in rechtlichen Normen festgeschrieben sind, müsste aus rechtlicher Sicht wohl ausführlich begründet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat, bezugnehmend auf konkrete Fälle an Schulen, ähnliche Verordnungen bereits für rechtswidrig erklärt. Die Begründung: Die entsprechende Dokumentation dazu fehlte, die Verordnung war nicht ausreichend begründet.

Es ist davon auszugehen, dass der “Aktenvermerk” als solcher rechtswidrig ist, weil es sich auf eine unserer Meinung nach rechtswidrige Verordnung stützt. Sollte sich herausstellen, dass unsere Rechtsmeinung richtig ist, wäre in Folge zu prüfen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt bzw. wäre die Vorgangsweise sogar dienst- und strafrechtlich zu prüfen.

Wir können den Pädagoginnen und Pädagogen nicht prophezeien, wie die juristischen Urteile aussehen werden. Aber wir wollen Mut machen: Die Lage ist nicht so schwarz-weiß, wie sie scheint. Niemand darf Ihnen verbieten, Ihre Meinung kundzutun und sich selbst ein Bild davon zu machen, wie Sie sich gut um die Ihnen anvertrauten Kinder kümmern können. Vernetzen Sie sich, stehen Sie für sich und für andere ein! Wir helfen Ihnen gerne dabei:

Pädagog*innen-Manifest

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