Plattform RESPEKT

Für Freiheit, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit

für Freiheit, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit

für Freiheit,
Grundrechte
und Rechtsstaatlichkeit

Verwaltungsgericht stellt sich gegen das Corona-Regime

Dieser Artikel ist auch in englischer Sprache verfügbar / This article is available in English

„Im Namen der Republik“[1] erklärte das Verwaltungsgericht Wien am 24. März 2021 den Kern der Corona-Maßnahmen für untauglich. Damit liegt eine gerichtliche Entscheidung vor, die konkret die Schutzwirkung der FFP 2-Maske in Abrede stellt und die Aussagekraft von PCR-Tests als rechtlich irrelevant ansieht.

Dieses sensationelle Urteil, das die zentrale Argumentationskette des gesamten über ein Jahr bestehenden österreichischen Corona-Regimes kippt, ergibt sich aus einem Schiedsspruch, den die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) gegen die Landespolizeidirektion Wien erstritten hat. Dabei ging es um die polizeiliche Untersagung einer für den 31. Januar 2021 angemeldeten Demonstration, die sich u.a. gegen Ausgangssperren wandte. Dem Demo-Verbot zum Trotz waren damals Zehntausende in die Wiener Innenstadt geströmt, um ihrem Unmut in Form von „Spaziergängen“ Ausdruck zu verleihen. Die FPÖ klagte gegen das Verbot und bekam nun, drei Monate später, Recht.

Die Urteilsbegründung hat es in sich. Folgt man ihr, was in einem Rechtsstaat eigentlich selbstverständlich wäre, dann müsste das gesamte Corona-Regime der Regierung zusammenbrechen und die politisch Verantwortlichen müssten zur Rechenschaft gezogen werden. Diese Sprengkraft des Urteils von Augen, wird die Polizeidirektion versuchen, beim Verfassungsgerichtshof Revision einzulegen; Politik und führende Medien des Landes üben sich in der Zwischenzeit im Totschweigen des Urteils.

Der 13-seitige Schiedsspruch des Wiener Verwaltungsgerichts vom 24. März zerpflückt den polizeilichen Erlass zum Demo-Verbot, holt dazu Gutachten ein und stellt allgemein fest, dass „eine Abwägung des öffentlichen Wohles der Gesundheit mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit unterblieben ist.“ Die angeblich gesundheitspolitischen Argumente, mit denen die Untersagung der Demonstration gerechtfertigt wurden, halten der richterlichen Prüfung nicht stand. Die Polizei ging von einem „zu erwartenden rechtswidrigen Verhalten der Teilnehmer und dem daraus folgenden Seuchengeschehen“ aus und unterstellte, dass die DemonstrantInnen keine Masken tragen und keinen Abstand halten würden. Das Verwaltungsgericht sah darin nicht bloß eine unbewiesene, weil ja im Vorfeld nicht einschätzbare Situation, sondern ging in seinem Spruch weit über das mögliche Demonstrationsgeschehen hinaus.

Der FFP-2-Maske, die in Wien mittlerweile sogar an belebten Plätzen im Freien getragen werden muss, wird im Gerichtsurteil klipp und klar die Schutzwirkung abgesprochen. Auf Juristendeutsch liest sich das folgendermaßen: „Von seuchenmedizinischer Seite habe es bis dato für Cluster anlässlich einer Versammlung keine evidente Wahrnehmung gegeben. Der peer review für die Schutzwirkung von FFP 2 Schutzmasken sei uneinheitlich, ja durch die WHO und die Europäische Kommission negativ in Hinblick auf die Vorteile der Schutzwirkung beantwortet.“ Das stellt die geltende rechtliche Grundlage auf den Kopf.

Ähnlich ergeht es der zweiten wesentlichen Begründung, mit der die Demonstration vom 31. Januar verboten worden ist … und die gleichzeitig zum Kern der Anti-Corona-Maßnahmen zählt, der Aussagekraft des PCR-Tests. Polizeipräsident Gerhard Pürstl hatte nämlich im Vorfeld des Demo-Verbots um eine Stellungnahme des Wiener Gesundheitsdienstes gebeten, um das „Seuchengeschehen“ einschätzen zu können. Diese Stellungnahme, in der im Übrigen die Namen der Experten geschwärzt wurden, wirft laut dem Gerichtsurteil die Wörter „Fallzahlen“, „Testergebnisse“, „Fallgeschehen“ und „Anzahl an Infektionen“ durcheinander. „Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe“, so die Richter, „wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen/Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger ‚Fallzahlen‘.“

Das Wiener Verwaltungsgericht geht noch einen Schritt weiter und nimmt dem PCR-Test und mithin der kräftigsten Säule der Regierungspolitik seine Beweiskraft. Dazu zitiert es mehrere Studien, die zeigen, dass „der PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt.“ Dem grünen Gesundheitsminister Rudolf Anschober und dessen Falldefinition von Covid-19 fehlen mithin die Erfordernisse, Menschen als „krank“ bzw. als „infiziert“ zu bezeichnen. Das Gericht scheut nicht davor zurück, das ganze Getue um Testen und Inzidenzen, mit dem täglich Angst verbreitet wird, klar zu benennen: „Sollte die Corona-Kommission die Fallzahlen des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO, so ist jegliche Feststellung der Zahlen für ‚Kranke/Infizierte‘ falsch.“

Auf der letzten Seite des Urteilsspruches wird schließlich die ganze Misere der kopflosen Corona-Politik schonungslos angesprochen: „Insgesamt ist bezüglich ‚Information‘ des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien und der darauf fußenden Begründung des Untersagungsbescheides (der Demo, d. A.) festzuhalten, dass zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen vorliegen“. Ein politischer Offenbarungseid nach mehr als zwölf Monaten!

Von Hannes Hofbauer erscheint in diesen Tagen „Herrschaft der Angst. Von der Bedrohung zum Ausnahmezustand“ (gemeinsam herausgegeben mit Stefan Kraft).


[1] https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20210324_VGW_103_048_3227_2021_00/LVWGT_WI_20210324_VGW_103_048_3227_2021_00.pdf

Teilen:

Newsletter

Neueste Beiträge

Aktueller Kommentar

Newsletter