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Für Freiheit, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit

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Eine Krankenschwester erzählt: erschreckender Umgang mit Invaliden in Krankenhäusern

Ich bin seit 38 Jahren Krankenschwester. Mir wurde am 09.02.2021 eine ärztlich verschriebene Heilbehandlung in einem Klinikum in Linz verweigert. Ich bin teilweise (90%) invalide und aufgrund meines dauerhaft schwer beeinträchtigten Gesundheitszustandes und wegen verschiedener körperlicher Gebrechen vom Tragen einer FFP2-Maske befreit. Das diesbezügliche Attest wurde vom Krankenhaus nicht anerkannt, man forderte mich auf, mich einer Testung zu unterziehen, obwohl ich keinerlei Krankheitssymptome aufwies. Ich lehnte den Test nicht prinzipiell ab, konnte aber der Variante, bei der ein Stäbchen in die Nase eingeführt wird, nicht zustimmen, da bei dieser Art von Testung, die ich schon mehrmals über mich ergehen ließ, regelmäßig starkes Nasenbluten einsetzt, also eine körperliche Verletzung auftritt.

Daraufhin wurde ich des Spitals verwiesen und konnte die verordneten Behandlungen nicht in Anspruch nehmen. Der Gesetzeslage nach erfüllt die Vorgangsweise der beteiligten Personen mehrere strafrechtlich relevante Tatbestände.

Abgesehen davon, dass mein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt erscheint, liegen höchstwahrscheinlich Nötigung, unterlassene Hilfeleistung, versuchte Körperverletzung und Diskriminierung einer behinderten Person vor. Die Bestimmungen des §110 StGB (gilt für diagnostische und prophylaktische Maßnahmen) verbietet eine Testung ohne Einwilligung des Betroffenen im Rahmen einer Diagnosestellung, auch wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Es ist kein Testsystem für asymptomatische Personen zugelassen, zumal es zu keinem zuverlässigen Ergebnis führen kann.

Eine auf Freiwilligkeit aufgebaute zulässige Einwilligung ist in der gegebenen Situation nicht möglich, da die Testung mit direktem oder indirektem Druck einseitig erzwungen werden soll, mit der Drohung, die notwendige Behandlung zu verweigern. Diese Drohung (sie erfüllt den Tatbestand des §105 StGB) wurde auch im vorliegenden Fall verwirklicht, was in der Folge zu physischen und psychischen Schäden durch die Verunmöglichung der vorgesehenen Behandlung führen kann. Besonders schwerwiegend empfinde ich die Vorgangsweise einer behinderten Person gegenüber, welche den Tatbestand des § 92 Abs. 2 StGB, Quälen oder Vernachlässigen wehrloser Personen, zu erfüllen scheint.

Ich zeige hiermit die mir widerfahrenen Gesetzesbrüche von Menschen-, Grund-, Verfassungsbestimmungen und Straf- und Zivilrechten auf und habe vor, mich entsprechend dagegen zu wehren.

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