Plattform RESPEKT

Für Freiheit, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit

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Grundrechte
und Rechtsstaatlichkeit
Schulstart

RESPEKTvoller Start in das Schuljahr 2020/21

Sehr geehrte PädagogInnen, DirektorInnen, Elternvereine und Eltern!

Die Initiative Plattform RESPEKT setzt sich seit einiger Zeit mit diversen gesellschafts- und gesundheitspolitischen Themen kritisch auseinander und hat am 3. Juli einen kritischen Kommentar zum Management der SARS-CoV2 Pandemie veröffentlicht, welcher an die Bunderegierung ergangen ist. Um unsere Stellung zu dieser Sache klar zu definieren dürfen wir nachstehend aus diesem Brief folgendes zitieren:

„Waren die ersten offiziellen rigiden Maßnahmen als Reaktion auf die vermutete Gefahr zwar in gewisser Weise politisch verständlich, so wurde versäumt, kompetente Stimmen ernst zu nehmen, die davor warnten, in der Öffentlichkeit Angst zu verbreiten und die Gefahr der Viruserkrankung zu übertreiben. Mit großem Befremden erleben wir seither, wie statt einer wissenschaftlich fundierten, fairen und transparenten Auseinandersetzung mit dem vielschichtigen Thema politische Entscheidungen willkürlich getroffen werden und gleichzeitig von der offiziellen Linie abweichende Sichtweisen abgewehrt und ihre Vertreter diskreditiert werden.“ Sie finden das gesamte Schriftstück auf unserer Homepage www.respekt.plus.

In Anbetracht des nahen oder schon laufenden Schulstarts, haben wir interdisziplinär in einer Gruppe von PädagogInnen, JuristInnen und ExpertInnen aus dem Gesundheitswesen versucht, die Informationen aus den uns vorliegenden Dokumenten der Bundesregierung und des neuen Epidemiegesetzes für Sie verständlich aufzubereiten.

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Im Sinne aller ist es uns ein großes Anliegen, in allen Situationen für beide Seiten, sowohl für Eltern als auch PädagogInnen, zur Zusammenarbeit aufzurufen, um unseren Kindern Bildung im derzeit angeschlagenen System zu ermöglichen.

Wir appellieren an Sie: informieren Sie sich bitte über alle Möglichkeiten der Auslegung der zur Auswahl stehenden Vorgehensweisen im Umgang mit Ihren Schülerinnen und Schülern. Bedenken Sie stets, dass die Umsetzung der Maßnahmen nie einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Ihnen Schutzbefohlenen sein darf. Wenn Sie eine Maßnahme als absolut unangemessen einstufen, dann entscheiden Sie bitte stets im Sinne der Kinder und deren Eltern und beweisen Sie Haltung soweit es Ihnen möglich ist.

Einige Ihrer Schülerinnen und Schüler werden aus verschiedenen Gründen vom Tragen einer Maske befreit sein. Nehmen Sie Abstand von Mutmaßungen zu dieser Sachlage und respektieren Sie bitte die Entscheidung der Erziehungsberechtigen [vgl. 1]. Jedes Kind hat basierend auf den Grundrechten das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Bildung.

Aus Bildungswissenschaftlicher Sicht ist das Tragen einer Mund Nasen Maske seelisch irritierend und behindert die kognitive Entwicklung. Der Auftrag einer Bildungseinrichtung ist nicht das Umsetzen von Empfehlungen. Dahingehend bieten wir Ihnen die Möglichkeit Ihre Haltung zu dem Thema mit Hilfe eines Bildungswissenschaftliches Attest von Frau Dr. Merith Streicher, welche als Bildungswissenschaftlerin sowie Dozentin und Therapeutin tätig ist zu untermauern. Auf Anfrage können stellen wir Ihnen gerne Ihre Kontaktdaten zur Verfügung.

Jeder Mensch hat im Zweifelsfall das Recht der Remonstration (Ver § 30 LDG): Der Lehrer hat Weisungen von weisungsberechtigten Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung einer Weisung kann abgelehnt werden, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Lehrer eine Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat dann seine Weisung schriftlich zu erteilen (vgl. 9).

Alle hier zusammengetragenen Informationen sind öffentlich in den diversen unten angeführten Quellen (siehe Anhang) zugänglich – wir bieten lediglich einen Überblick über die wichtigsten Fragen, die an uns herangetragen wurden. Wir empfehlen Ihnen, sich regelmäßig über Änderungen in den folgenden Websites zu informieren. Beachten Sie hierbei, mit welchem Datum die entsprechenden Verordnungen und Erlässe in Kraft treten. Die nachstehenden Hinweise wurden nach bestem Wissen und Gewissen aus heutiger Sicht erarbeitet. Wenn ein konkreter Fall eintritt, empfehlen wir entsprechende Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden und Rechtsanwälten um rechtsverbindliche Auskünfte zu erhalten.

Für die PLATTFORM RESPEKT

Dagmar Häusler, BSc., Biomedizinische Analytikerin
Dr. Merith Streicher, Bildungswissenschaftlerin
Doris Thalinger, Kaufmännische Angestellte
Dr. Rainer Unterrichter, Arzt für Allgemeinmedizin, Krisenintervention, Psychosoziale und Psychosomatische Medizin

Nachstehend finden Sie Fragen die häufig von Eltern und auch PädagogInnen gestellt werden:

Wie kann man sofort informiert werden, wenn mein Kind als Covid-19 Verdachtsfall eingestuft und „abgesondert“ wird?

Laut dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) ist dies ohnehin geplant. Bitte stellen Sie sicher, dass der Klassenvorstand und die Direktion über die geplante Vorgehensweise des BMBWF Bescheid weiß [vgl. 2].

Wichtig: Schnupfen und erklärbarer Erkältungshusten alleine gelten nicht als Leitsymptom für die Einstufung als Verdachtsfall. Eltern und auch PädagogInnen kennen Ihre Kinder und SchülerInnen, bitte klären Sie den Gesundheitszustand in erster Linie zuerst mit dem Erziehungsberechtigen ab.

Kann man verhindern, dass medizinische Maßnahmen (Untersuchungen, Testungen, Heilbehandlungen, Impfungen wie z.B. Grippe…) ohne meine explizite Erlaubnis bzw. ohne mich als Eltern(teil) erfolgen?

Die Untersuchung und Testung ist bei Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen verpflichtend: § 5 Abs 1 Epidemiegesetz. Es kann sonst eine Geldstrafe verhängt werden. Die Einschätzung wird ausschließlich vom zuständigen Gesundheitsamt vorgenommen. Bei Eltern und LehrerInnen wird es Nachfragen geben, ob es eine nachvollziehbare Erklärung für die vorhandenen Erkältungssymptome gibt, wie etwa eine banale „Verkühlung“.

Überlegen Sie, ob sich das Kind eventuell bei Familienangehörigen oder FreundInnen angesteckt hat. Vielleicht ist es mit feuchten Haaren oder verschwitzt in der Kälte gewesen oder hat nach einem längeren Bad bei offenem Fenster schlecht zugedeckt geschlafen. Vielleicht hat die Heizung im Auto nach einem Ausflug nicht ausreichend funktioniert oder es gab unerwartete längere Aufenthalte in der Kälte und Regen, weil man einen Zug verpasst hat.

Es sind diagnostische Tests am Markt, für die Probenmaterial mittels Gurgeltest oder Nasen-Rachen-Abstrich entnommen werden kann. Alle am Markt befindlichen Testsysteme sind für den Gebrauch an klinisch symptomatischen Patienten zugelassen. Daher sollt von einer Testung an gesunden Menschen Abstand genommen werden. Ein Nasen-Rachen-Abstrich ist schmerzhaft und kann bei unsachgemäßer Durchführung gefährlich sein. Sie können auf gelindere Mittel als den schmerzhaften Abstrich bestehen, und einen Gurgeltest verlangen oder in Absprache mit den verantwortlichen Behörden eine freiwillige Heimquarantäne mit anschließendem Bluttest auf Antikörper vorschlagen. Sie haben jedoch gesetzlich kein Recht auf eine freiwillige Heimquarantäne. Verlangen Sie immer einen Bescheid, den Namen des verantwortlichen Arztes oder der Ärztin und alle Angaben zum Testsystem und dem angewendeten Test. Weiters können Sie sich die Spezifikation und einen schriftlichen Befund aushändigen lassen. Jedes Labor hat die Pflicht, zusätzlich alle Informationen über die Erstellung des Befundes zu dokumentieren.

Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder laut ABGB müssen in jedem Fall nach ihrer Einwilligung zu jedem medizinischen und/oder diagnostischen Eingriff gefragt werden. Auch eine mündliche Einwilligung ist gültig. Es ist verboten, eine Heilbehandlung ohne Einwilligung durchzuführen § 110 Abs 1 StGB [vgl. 3].

Die Krankheitsbehandlung ist von dieser Verpflichtung zur Testung nicht erfasst. Wenn es für das betroffene Kind nicht gefährlich ist, was nach allen aktuellen Erkenntnissen der Fall ist, können die Eltern als gesetzliche Vertreter ihr Kind zuhause betreuen bzw. mit Rücksprache ihres Vertrauensarztes dies bestimmen [vgl. 4].

Kann ich verhindern, dass mein gesundes Kind am Screeningprogramm teilnehmen muss, d.h. getestet wird?

Ja. Die Teilnahme ist lt. BMBWF freiwillig und bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung der Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder laut ABGB. §§ 5, 5a Epidemiegesetz [vgl. 5].

WICHTIG: Alle Testsysteme sind für den Gebrauch an symptomatischen Patienten gedacht – also ist von einer Testung von gesunden Menschen Abstand zu nehmen!

Kann ich mein Kind mit unspezifischen Symptomen nach Hause nehmen, bis diese abklingen?

Das ist sogar so vorgesehen. Vorsicht: „Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.“ Es empfiehlt sich, vorab zuhause abzuklären, wie man ein Kind in der eigenen Wohnung eventuell auch gegen andere Kinder absondern kann. Das heißt, es sollte auf Nachfrage des Gesundheitsamtes ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen und andere Familienmitglieder für die Zeitdauer zum Beispiel ins Wohnzimmer oder Schlafzimmer übersiedeln [vgl. 6].

Wenn mein Kind erkrankt ist oder krankheitsverdächtig ist, werde ich dann auch abgesondert?

Als Elternteil eines erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindes ist man jedenfalls Kontaktperson. Laut dem Erlass des Sozialministeriums (Punkt 1) ist man als Elternteil je nach Risikoklasse selbst zu testen oder abzusondern [vgl.7].

Was darf die Schule und was darf die regionale Gesundheitsbehörde nach Seite 10 Absatz 1 und wie können unverhältnismäßige Maßnahmen verhindert werden?

Das Dokument verweist auf „dort festgelegte Maßnahmen“. Mit „dort“ ist das Hygienehandbuch_Schule.pdf Checkliste 2 gemeint – siehe Quelle nachstehend [vgl.3].

Werde ich als Elternteil sofort informiert, wenn es in der Klasse meines Kindes einen Verdachtsfall gibt?

Bitte mit dem Klassenvorstand und Direktion vereinbaren, dass die Eltern verständigt werden, wenn ein Verdachtsfall in der Klasse auftritt.

Muss mein Kind im Unterricht eine Maske tragen, wenn es einen Verdachtsfall gibt?

Verdachtsfälle werden abgesondert. Es ist vorgesehen, die Klasse zu lüften und die übrigen Kinder in der Klasse zu belassen. Eine Verpflichtung zur Maske ist vom Bundesministerium Bildung, Wirtschaft und Forschung nicht vorgesehen.

Kann ich verhindern, dass mein Kind auf dem Schulgelände einen MNS tragen muss, wenn die Ampelfarbe GELB ist?

Bei Ampelfarbe GELB muss der MNS im Schulgebäude, außer im eigenen Klassenzimmer, getragen werden. Bei Ampelfarbe ROT muss der MNS überall im Schulgebäude getragen werden.

Welche Rechte haben Eltern und Kinder in Bezug auf die Qualität der Schulbildung? Kann man sich gegen schlechte Unterrichtsqualität wehren?

Es gilt der Lehrplan des Ministeriums. Zuständig ist die Landesbildungsdirektion des jeweiligen Bundeslandes. Eine weitere Prüfung sollte im Einzelfall von der Jugendanwaltschaft erfolgen.

Was können Eltern tun, wenn für ihr Kind Quarantäne verhängt wird, beide Elternteile aber berufstätig sind und Obsorge nicht möglich ist? Sind die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen (Sonderurlaub) dafür geschaffen worden?

Ist das Kind erkrankt, können Eltern im Rahmen der Pflegefreistellung zu Hause bleiben. Ist der Gesamtanspruch aufgebraucht, kann entweder einseitig Urlaub angetreten oder eine unbezahlte Freistellung angetreten werden.

Ist das Kind nicht erkrankt, aber in Quarantäne, ist es möglich, wegen eines wichtigen Verhinderungsgrundes nach § 8 AngG (für Angestellte) bzw. nach § 1154b Abs. 5 ABGB (für ArbeiterInnen) von der Arbeit daheim zu bleiben, um der Betreuung nachzukommen.

Ist das Kinde nicht erkrankt und wollen die Eltern nur die temporäre Maskenpflicht in der Schule vermeiden oder haben Sorgen wegen eines Verdachtsfalls in der Schule, so besteht weder die Möglichkeit auf Pflegefreistellung noch auf Geltendmachen eines wichtigen Verhinderungsgrunds.

In jedem Fall muss der Arbeitgeber sofort informiert werden [vgl. 8].

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Quellen und Anhang:

[1] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162
[2] https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:ab0b911a-7eea-4d50-8ce8-cfcd246374a3/hygienehandbuch_schulen.pdf Seite 11 [3]
https://www.vienna.at/2020/08/hygienehandbuch_schulen.pdf
[4] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010265
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296
[5] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010265
[6] https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:dc6704c4-49f3-40e4-b038-9b5da8aa3067/Erlass_BMSGPK.pdf
[7] https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:7d7a1335-1ca9-46fc-aa32-5083c8147c1e/schuleimherbst_erlass.pdf
[8] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008069
[9] http://www.diesteirischelehrervertretung.at/informationen/weisung/

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