Ein Beitrag von RA Dr. Roman Schiessler
Dieser Tage spielt die asymptomatische Übertragung, also die Übertragung eines Erregers von Personen, welche keine Kankheitssymptome zeigen auf andere Personen, in den Medien und in der Politik wieder vermehr eine entscheidende Rolle, vor allem wenn es darum geht insbesondere junge Menschen in Sachen SARS-CoV-2 zu behelligen. Dies ist der Teil der Bevölkerung, welcher von diesem Erreger praktisch überhaupt nicht betroffen ist.
Repräsentative für den Stand der Dinge in dieser Sache ist eine Stellungnahme des RKI (Robert Koch Institut). Im Wesentlichen geht daraus ein wissenschaftlicher Beweis diesbezüglich nicht hervor. Auch aus der Homepage des RKI ergibt sich eindeutig, daß es sich bei der asymptomatischen Übertragung nur um eine Vermutung handelt.
Eine wesentliche epidemiologische Bedeutung wird und kann daraus ebenso nicht abgeleitet werden.
Zitat:
„Schließlich gibt es vermutlich auch Ansteckungen von Personen, die zwar infiziert und infektiös waren, aber gar nicht erkrankten (asymptomatische Übertragung). Diese Ansteckungen spielen vermutlich jedoch eine untergeordnete Rolle (46).“
Es ist von Wahrscheinlichkeiten die Rede, von einer Möglichkeit bzw. Vermutungen und sonst nichts. Auf Studien, wissenschaftliche Erkenntnisse, Lehrbuchstellen wird nirgends verwiesen. Ein wissenschaftlicher Konsens fehlt somit generell. Wenn es zu solchen Übertragungen von Erregern überhaupt kommt, ist dies jedenfalls extrem selten und bei einer akuten Atemwegserkrankung, welche eine Tröpfcheninfektion als Infektionsweg zur Voraussetzung hat, kaum vorstellbar. Eine epidemiologische Relevanz ist nirgendwo ersichtlich.
Die Übertragung von Infektionskrankheiten durch asymptomatische Personen bzw. die Behauptung, daß es sie gibt, ist aber aus politischen Gründen zur Durchsetzung der Maßnahmen und/oder eines Lockdowns sehr wichtig, da sie sich als Einschüchterungsmaßnahme sehr gut eignet und praktisch daher nicht wegzudenken ist; dies gilt insbesondere gegenüber jungen Manschen, welche hier primär im Focus stehen.
Auf diese Weise kann nämlich jeder Mensch zu einem Risiko für einen anderen erklärt werden, ohne daß man irgendetwas zu beweisen braucht oder daß ein Krankheitssymptom vorliegt. Es ist ein probates Mittel jeden Menschen als Gesundheitsrisiko, also für jeden einzelnen bzw. gleich für die Allgemeinheit zu erklären und die Menschen und auch die Generationen gegeneinander aufzuhetzen und es funktioniert auch. Dies, wohl gemerkt, ohne den geringsten wissenschaftlichen Nachweis.
Es ist diese auch die Grundlage für die Maskenpflicht, da ein symptomatischer Mensch ohnehin von andern gemieden würde und wird und die üblichen Symptome einer Atemwegserkrankung – Husten, Niesen – für jeden eine Warnung darstellen. Dies ist jedoch in Zeiten wie diesen zu wenig und daher ist es politisch erforderlich, auch asymptomatisch Infizierte für die Begründung der Maskenpflicht heranzuziehen.
Auch ist die asymptomatische Übertragen ein klassisches Beispiel für die organisierte Fehlinformation der Bevölkerung zu diesem Thema. Auf der Homepage des RKI – vgl. oben – findet man die richtige Information, in den Medien wird das Gegenteil verkündet und der Gesetzgeber entscheidet in der Folge willkürlich um die Unterdrückungsspirale weiter anzuziehen, da offensichtlich ein politischen Interesse daran besteht und ein gesundheitliches nicht vorhanden ist.
Pseudosachlich wird dies alles noch unterstützt mit der geradezu absurden PCR-Test-Industrie, welche wir derzeit aller Orten erleben und von ausgesuchten Experten.
Dazu ist zu dem in Verwendung stehenden PCR-Test (Polymerase Kettenreaktion) festzuhalten, daß dieser nicht mehr, aber auch nicht weniger ist, als ein Nucleinsäurenachweis. Nachgewiesen werden einzelne Teile von Nukleinsäuren (Desoxyribonukleinsäure – DNA, Ribonukleinsäure – RNA) aber, und das ist entscheidend, nie das gesamte Genom. (Erbgut eines Lebewesens oder eines Virus).
Gegenstand des PCR-Tests, also der Polymerase Kettenreaktion, ist somit nur ein kleiner Teil, ein Partikel eines Genoms, des gesamten Erbgutes und kann daher dieser Test nie als Nachweis für das Vorhandensten des gesamten Genoms, also hier wie in diesem Falls des Retrovirus SARS – CoV 2, dienen. Es daher definitiv unzulässig, einen sogenannten „postiven PCR Test“ als synonym für das Vorhandensein von SARS – CoV 2 zu erklären.
Dieses Nucleinsäurepartikel, welches Gegenstand des PCR-Test ist, kann auch anderweitig im Köper vorkommen und so zu einem positiven Testergebnis führen und scheinbar eine Infektion anzeigen.
Medizinisch gesehen liegt eine floride (manifeste) Infektion aber nur dann vor, wenn ein klinisches Korrelat im Sinne einer manifesten Erkrankung vorliegt. D.h. der Patient muß zwingend klinisch relevante Symptome, die mit dem potentiellen Krankheitserreger zusammenhängen, aufweisen.
Auch in anderen Zellpartikel kann der gegenständliche Nucleinsäureteil vorkommen und so den PCR-Test positiv reagieren lassen. Ferner besteht die Möglichkeit, daß aus bereits überstanden Infektionen Partikelreste des hier gegenständlichen Genoms noch vorhanden sind und diese so ein positives Testergebnis ermöglichen.
Bei einer Gesamtbetrachtung dieses Tests stellt sich somit heraus, daß dieser Test kein tauglicher Nachweis für das Vorhandensein eines replikationsfähigen Virus mit einem vollständigen Genom ist. Aus diesem Grund benötigt man die ärztliche Expertise, selbstverständlich inklusiver klinischer Untersuchung, Anamneseerhebung etc. um Labortests bzw. morphologische Darstellungen in Deckung mit den Beschwerden des Patienten zu bringen.
Dabei ist es völlig gleichgültig, um welchen Erreger es sich auch immer handelt. Dies liegt schon in der grundsätzlichen Natur dieses Nukleinsäure-Tests und erklärt erstens, jedenfalls teilweise, die vielen positiven Testergebnisse bei asymptomatischen Personen und zweitens auch den Inhalt der Beipacktexte der Hersteller selbst, welche ebenfalls keine Garantie und keine Haftung für positive und auch negative Testergebnisse, eben aus diesen Gründen, übernehmen.
Zitat aus einem Beipacktext:
“Results are for the identification of SARS-CoV-2 RNA. The SARS-CoV-2 RNA is generally detectable in nasopharyngeal and oropharyngeal swabs during the acute phase of infection. Positive results are indicative of the presence of SARS-CoV-2 RNA; clinical correlation with patient history and other diagnostic information is necessary to determine patient infection status. Positive results do not rule out bacterial infection or co-infection with other viruses.
Negative results do not preclude SARS-CoV-2 infection and should not be used as the sole basis for patient management decisions. Negative results must be combined with clinical observations, patient history, and epidemiological information.”
Aus diesem Text geht somit eindeutig hervor, daß dieser Test lege artis nur in der Akutphase einer Infektion Anwendung finden kann, also bei Vorhandensein von Kankheitssymptomen und überhaupt nur im Zusammenhang mit einer umfassenden klinischen Abklärung durch einen behandeln Arzt, einem Arzt also, welcher im Umgang mit solchen Patienten erfahren ist. Labormediziner sind jedenfalls nicht darunter zu verstehen, da diese in der Regel nicht am Krankenbett stehen, sondern in einem Labor, wie dies der Name schon ausdrückt. Ein bloßes Testergebnis eines Labors reicht somit nicht und widerspricht daher jedes andere Vorgehen den Herstellervorgaben.
Tatsache ist aber, daß staatlicherseits das genaue Gegenteil passiert und gesetzlich angeordnet wird und daß bei asymptomatischen Bürgern ohne jede Symptomatik und klinische Abklärung, nur aufgrund des Testergebnisses massive Persönlichkeitseinschränkungen – dies geht bis zum Freiheitsentzug – hoheitlich angeordnet werden.
Daß dies einen noch nie dagewesenen Rechtsbruch bedeutet und eine Anmaßung sondergleichen darstellt, braucht nicht weiter dargetan zu werden.
Die Annahme von einer Übertragung von Infektionskrankheiten durch asymptomatische Personen und die Art und Weise, wie man diesen PCR-Test, wie hier gegenständlich, zur Anwendung bringt, stellt daher einen Akt staatlichen Willkür in einem noch nie dagewesenen Ausmaß dar.
Die Bürger sind daher angehalten bei jedem Testversuch bei asymptomatische Personen seitens staatlicher Stellen, ohne Vorhandensein eines klinisch tätigen Arztes erstens den Beipacktext des PCR-Tests zu sichern, zweitens den Test selbst zu verweigern, da es hierfür keine Grundlage sachlicher Natur gibt und es ist drittens ein Bescheid über das eingeforderte Verhalten zu verlangen und ist dieser Bescheid dann in dem vorhergesehenen rechtsstaatlichen Verfahren bei den Verwaltungsgerichten mit dieser Begründung anzufechten.
Die mag für den einzelnen zwar ein aufwendiges Verfahren darstellen, aber anders ist es derzeit leider nicht möglich, dieser Willkür (Art. 2 StGG) zu begegnen.
Es ist insgesamt als äußerst bedauerlich ansehen zu müssen, welche Zustände in diesem Staat nunmehr vorherrschen, aber es muß sich jeder bewußt sein, daß dagegen etwas getan werden muß.
Der traurige, aber auch empörende Gipfelpunkt dieser Entwicklung ist aber, daß sich jetzt auch die Justiz an diesen Vorgängen aktiv beteiligt indem man beispielsweise Personen, welche die Quarantäne nicht einhalten, gemäß § 178 und § 179 StGB zu verurteilen beginnt. Es handelt sich dabei um das Delikt der vorsätzlichen bzw fahrlässigen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten. Wie man diese Gefährdung auf Grund der hier dargelegten Grundlagen in einem Strafurteil feststellen kann, bleibt ein Mysterium. Beipacktexte, wie hier dargestellt, werden bei diesen Urteilen bislang wohl kaum eine Rolle gespielt haben.
Wien, am 17.08.2020
RA Dr. Roman Schiessler
Mit freundlichen Genehmigung von Dr. Schiessler. Die Erstveröffentlichung und weitere interessante Artikel finden Sie hier:
http://www.ra-dr-schiessler.at/corona.php